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Donnerstag, April 25, 2024
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Corona- Kontrollen in Wiesloch – Maskenpflicht? Generell oder grundsätzlich?

Ordnungsamt und Stadtpolizei kontrollieren Hygienekonzepte der Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleister im Stadtgebiet und den Ortsteilen.

Neben Einzelhandel wurden auch Dienstleistungsunternehmen und Gastronomie überprüft.

Schon laut der Corona-Verordnung ist es hoheitliche Aufgabe der Behörden die Einhaltung der Ge- und Verbote zu kontrollieren. Der Bürger soll lediglich eigenverantwortlich für sich selbst handelt. Trotzdem entstehen Konfliktsituationen zwischen Bürgern.

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„Ich hatte nicht den Eindruck, das die unterwegs sind Bußgelder zu verteilen, sondern das sie eher Informationen und Hilfestellung anboten“ – „Aber überfallen führt man sich schon, vor allem wenn drei Personen auf einmal im Laden stehen“.

„Ich habe denen mein Konzept erklärt und die schriftliche Fassung vorgezeigt, sie durch den Betrieb geführt und es gab keinerlei Beanstandungen“ hieß es aus einem der Stadtteile.

„Drei gegen einen, ist durchaus einschüchtern und unangenehm. Zumal man ggf. nicht mal Zeugen hat. Schließlich handelt es sich ja um einen behördlichen Besuch der unter Umständen zu rechtlichen Konsequenzen für den Kontrollierten führen kann“ so eine Wieslocher Unternehmerin.

So berichtete ein Wieslocher Unternehmer, dass er keinerlei Veranlassung sieht Fragen an der Haustür zu beantworten oder den Zutritt zu gewähren. Er verwies die Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf den ordentlichen Schriftweg und die Notwendigkeit der Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand.

Informationen in Papierform, beispielsweise Flyer oder Kontrollquittungen wurden keine verteilt. Visitenkarten wohl schon.

Die Kontrolleure hielten selbst keine Abstände ein, müssen diese auch nicht. Denn sie befinden sich im Dienst und erfüllen damit einen Ausnahmetatbestand nach der Rechtsverordnung.

„Geht es so weiter, werden wir unser Geschäft in Wiesloch schließen“

Der Wieslocher Einzelhandel leidet bereits sehr durch die behördlichen und staatlichen Maßnahmen. Nun ist auch das Weihnachtsgeschäft in Gefahr, befürchten die Händler.

Das Einkaufsverhalten hat sich deutlich verändert. „In der Fußgängerzone bummeln oder flanieren, macht so kein Vergnügen mehr“ sagte eine Passantin. Shoppingerlebnis ist nicht mehr gegeben so die meisten der Befragten. Schnell rein, das Nötigste einkaufen, und schnell wieder raus.

In letzter Konsequenz steht für einen der Befragten schon fest: „Geht es so weiter, werden wir unser Geschäft in Wiesloch schließen“. Damit einher würde in diesem Falle auch ein Wohnortwechsel gehen. Dann würde betreffender Unternehmer sein Geschäft schließen, würde ihn auch so gut wie nichts mehr an Wiesloch binden, wie er erklärte.

Auf beiden Seiten der Hauptstraße, Stadtpolizei unterwegs. Parkvergehen wurden augenscheinlich nicht geahndet.

Geht man nach den Hinweisschildern an den Eingängen der Geschäfte gilt, aktuell bei den meisten: „Menschen ohne Maske dürfen hier nicht rein“.

Einige wenige Ausnahmen gibt es jedoch, dieser vereinbaren individuelle Termine mit den Kunden, so das man mit diesen alleine im Geschäft ist. „Luxus Shopping“ quasi wie es die großen Modemarken für prominente und zahlungskräftige Kunden anbieten.

Menschen ausgrenzen – Rechtlich nicht unumstritten, daher sollte man besser neben dem Gespräch mit den Ordnungsamt Mitarbeitern auch das Gespräch mit einem Rechtsanwalt suchen.

So sehen Anwälte bei den sog. systemrelevanten Unternehmen insb. den Lebensmittelhandel, das immer wieder genannte Hausrecht als nicht relevant und nicht anwendbar da der Lebensmittelhandel ja eine staatliche Funktion ausübt. Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln.

Muss man jetzt wirklich in der Wieslocher Fußgängerzone eine Maske tragen?

Die Antwort auf diese Frage dürfte „NEIN“ – Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien so weit keine Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Bereits im Juli bestätigte das Ordnungsamt / Stadtverwaltung: „Selbstverständlich kennt die Verordnung Ausnahmen, diese werden auch so kommuniziert, die Maskenpflicht gilt somit nicht generell, sondern grundsätzlich.“

Weitere Berichterstattung zu den Kontrollen folgt!

Weiterführende Informationen:

Die wesentlichen Änderungen zum 19.10.2020 lt. Internetseite der Stadt Wiesloch

  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
  • Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
    Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2). Private Feiern sind keine Veranstaltungen im Sinne der Verordnung. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).

Quelle: https://www.wiesloch.de/pb/,Lde/Home/Rathaus/corona-informationen.html

Stadtpolizei – Kommunaler Ordnungsdienst

Bis in die 1970er Jahre gab es in einigen großen Städten in Baden-Württemberg, so zum Beispiel in Karlsruhe[2], Mannheim und Stuttgart, neben der Landespolizei jeweils eine Stadtpolizei. Die Stadtpolizei Stuttgart wurde als letzte baden-württembergische Gemeindepolizei verstaatlicht.

In Baden-Württemberg haben die Angehörigen des Gemeindevollzugsdienstes den Status eines Polizeibeamten im Rahmen ihnen übertragener Aufgaben. Dieser Status erlaubt beispielsweise das Ahnden von Ordnungswidrigkeiten, die Durchsuchung von Personen und Gegenständen, das Erteilen von Platzverweisen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Daneben können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ernannt werden, was sie u. a. zur Erhebung von Sicherheitsleistungen berechtigt.

Die Aufgaben für den Gemeindevollzugsdienst können sehr weitreichend sein und ergeben sich u. a. aus denen, die der Ortspolizeibehörde unmittelbar übertragen sind bzw. durch das Regierungspräsidium genehmigt wurden. Die Aufgabenübertragung des Gemeindevollzugsdienstes ergibt sich u. a. aus § 31 DVO Polizeigesetz BW und führt damit zu einer sachlichen Zuständigkeit etwa bei Ruhestörungen, belästigenden Verhaltensweisen durch Trunkenheit oder sog. aggressivem Betteln.

Eine in Baden-Württemberg häufig gebräuchliche Bezeichnung für den Gemeindevollzugsdienst, insbesondere wenn er mit weitreichenden polizeilichen Befugnissen ausgestattet ist, ist Kommunaler Ordnungsdienst (KOD). Die meisten dieser Dienste führen zusätzlich die Bezeichnung Polizeibehörde, da sie nach § 60 PolG BW polizeiliche Aufgaben wahrnehmen bzw. als Ortspolizeibehörde örtlich zuständig sind. Insbesondere in den baden-württembergischen Großstädten agieren KODs als eine Art neuer Stadtpolizei.[3]

Auf Grund der rechtlichen Stellung sind KODs in Baden-Württemberg nach § 55 Abs. 1 WaffG von waffenrechtlichen Reglementierungen ausgenommen. Die Dienste führen regelmäßig Einsatzstöcke, Reizstoffsprühgeräte und Handschließen mit sich. In Stuttgart werden außerdem Schusswaffen geführt.

Seit 2014 existiert an der Verwaltungsschule Karlsruhe ein einjähriger Sonderlehrgang für angehende KOD-Kräfte, an der nahezu alle größeren Kommunen partizipieren.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Stadtpolizei#Baden-W%C3%BCrttemberg

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