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Donnerstag, März 28, 2024
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Walldorf – Corona-Verordnung mit geändertem Maßnahmenkatalog

Maskenpflicht erweitert – Treffen nur in kleinem Rahmen

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat auf die ansteigenden Corona-Infektionszahlen mit einer in einigen Punkten angepassten Corona-Verordnung reagiert, deren Maßnahmen seit 19. Oktober gelten.

Anlass hierfür war das Erreichen der dritten und damit höchsten Alarmstufe der Corona-Pandemie. Die dritte Stufe des Alarmsystems, das im September von der Landesregierung eingeführt wurde, ist erreicht, sobald innerhalb einer Woche pro 100.000 Einwohnern mehr als 35 Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus erreicht werden. Nachdem diese Anzahl vorlag, wurde die Corona-Verordnung verschärft. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Regelungen.

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• Eine Mund-Nase-Bedeckung muss nun auch in Fußgängerbereichen getragen werden, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. In Walldorfs einziger Fußgängerzone in der Hauptstraße dürfte das Abstandhalten in der Regel kein Problem darstellen. Während des Wochenmarkts am Donnerstag herrscht jedoch Maskenpflicht.

• In den für Publikumsverkehr geöffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen, wie zum Beispiel dem Rathaus oder der Stadtbücherei, besteht Maskenpflicht. Dies hatte die Stadtverwaltung bereits bisher im Wege ihres Hausrechts so geregelt.

• In Gaststätten muss das Servicepersonal beim Kundenkontakt Alltagsmasken tragen. Die Gäste müssen Masken tragen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.

• In Schulen müssen ab Klasse 5 während des Unterrichts Masken aufgesetzt werden, sowohl von Schülerinnen und Schülern als auch von Lehrkräften.

• Ansammlungen von mehr als zehn Personen sind verboten.

• Privat dürfen sich nur noch zehn Personen oder Personen aus zwei Haushalten treffen.

• Sport – drinnen wie draußen – darf mit höchstens zehn Beteiligten stattfinden. Eine Ausnahme stellen Sportarten dar, die mehr Personen erfordern oder bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann.

• Öffentliche Veranstaltungen dürfen mit maximal hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende bleiben hierbei außer Betracht.

• Wer einen Gottesdienst besucht oder an einer Beerdigung teilnimmt, muss ein Kontaktformular ausfüllen, wie es in der Gastronomie schon üblich ist.

Quelle: Stadtverwaltung Walldorf

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