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Freitag, März 29, 2024
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Veterinäramt und Verbraucherschutz: Geflügelpest ist nun auch in Baden-Württemberg angekommen

Nachdem bereits seit einigen Wochen zahlreiche Wildvögel an den Küsten von Nord- und Ostsee durch die Geflügelpest verendet sind, hat die durch hochpathogene aviäre Influenzaviren ausgelöste Erkrankung nun auch Baden-Württemberg erreicht. In Donaueschingen wurde das Virus bei einem kranken Mäusebussard nachgewiesen. Das zuständige Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz stuft das Risiko für weitere Geflügelpestausbrüche bei Wildvögeln im Land als hoch ein.

Bürgerinnen und Bürger werden deshalb gebeten, Funde von verendeten wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln dem Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zu melden.

Die Geflügelpest (aviäre Influenza) tritt bei gehaltenen Vögeln und bei Wildvögeln auf und führt nach meist sehr schweren Erkrankungsverläufen zu einem massenhaften Verenden der Tiere. Die größte Gefahr für gehaltenes Geflügel geht von einem direkten oder indirekten Kontakt mit infizierten Wildvögeln aus. Deshalb ist es ganz besonders wichtig, dass alle geflügelhaltenden Betriebe – auch die ganz kleinen Haltungen – Vorsorge treffen, um ihre Bestände vor einem Erregereintrag zu schützen. Dazu gehört vor allem die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.

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Biosicherheitsmaßnahmen

•             Halten Sie ihr Geflügel so, dass Wildvögel keinen Zugang zu ihrem Geflügel haben. Die Tiere sollten, soweit möglich, im Stall oder unter Schutzeinrichtungen gehalten werden.

•             Füttern Sie ihr Geflügel nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.

•             Tränken Sie ihr Geflügel nicht mit Oberflächenwasser (Regenwasser oder sonstiges Oberflächenwasser), zu dem Wildvögel Zugang haben.

•             Bewahren Sie Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen ihr Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich auf.

•             Sichern Sie die Ein- und Ausgänge zu ihrer Geflügelhaltung (Ställe, Grundstücke) gegen den Zutritt Unbefugter und stellen Sie sicher, dass fremde Personen (Besucher, Kinder, Kunden) und Haustiere nicht in ihren Stall bzw. in ihre Geflügelhaltung gelangen können.  

•             Trennen Sie strikt zwischen Straßen – und Stallkleidung. Betreten Sie den Stall nur mit einer betriebseigenen Schutzkleidung und separatem Schuhwerk. Schutzkleidung und Schuhe bleiben im Stall und müssen regelmäßig gereinigt, gewaschen und die Schuhe desinfiziert werden.

•             Gehen Sie nicht mit Straßenschuhen in den Stall, an der Sohle könnten Kot oder anderes Material von infizierten Wildvögeln sein, welches Sie dann in den Stall hineinbringen würden.

•             Anderenfalls müssen Sie die Schuhe vor dem Betreten des Stalles reinigen und danach desinfizieren (z.B. in einer mit Desinfektionsmittel getränkten Wanne oder Matte). 

•             Waschen Sie sich unmittelbar vor dem Betreten des Stalles die Hände.

•             Stellen Sie sicher, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig z.B. Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt. Die Schutzkleidung muss 

unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt werden.

•             Nach jeder Ein-und Ausstallung von Geflügel müssen die dazu verwendeten Gerätschaften und die frei gewordenen Ställe gereinigt und desinfiziert werden.

•             Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge, Anhänger, Kisten und Käfige) müssen nach jedem Einsatz gereinigt und desinfiziert werden. 

•             Führen Sie regelmäßig eine Schadnagerbekämpfung in den Ställen und im Außenbereich durch. 

•             Sollten Sie vermehrt kranke Tiere oder ungewöhnlich hohe Verluste bei Ihren Tieren feststellen, dann informieren Sie unverzüglich ihren Tierarzt. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Tierbestand

abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit der Geflügelpest sicher auszuschließen.

•             Informieren Sie ihren Tierarzt bzw. ihre Tierärztin auch, wenn Sie einen starken Rückgang der Legeleistung und fehlende Gewichtszunahmen feststellen.

Bei einem Verdacht auf aviäre Influenza ist unverzüglich das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zu informieren.

Die Haltung von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln und Laufvögeln ist gemäß Viehverkehrsverordnung bei der zuständigen Behörde, das ist im Rhein-Neckar-Kreis das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt, anzuzeigen. Die entsprechenden Registrierungsanträge gibt es auf der Homepage des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis. Tierhalter und Tierhalterinnen, die ihre Geflügelhaltung bislang nicht beim Veterinäramt und Verbraucherschutz angezeigt haben, sind aufgefordert, dies schnellstmöglich nachzuholen.

Weitere Informationen gibt es unter www.rhein-neckar-kreis.de oder per E-Mail: veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de.

Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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