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Freitag, April 19, 2024
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„Gehwegreinigung bei Eis und Schnee – Information zu den Räum- und Streupflichten der Anlieger

Die Räum- und Streupflicht in Schwetzingen ist durch die Streupflichtsatzung geregelt. Die Stadt hat für freie Straßen und öffentliche Plätze zu sorgen. Dabei wird nach einem ausgeklügelten Einsatzplan nach Wichtigkeit der einzelnen Verkehrsflächen vorgegangen.

Die jeweiligen Anlieger, das sind Hausbesitzer, Mieter und Pächter, haben vor ihren Anwesen für freie Gehwege zu sorgen, ganz gleich, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. Auch wenn kein Gehweg vorhanden ist, so muss in Anliegerstraßen oder Fußgängerzonen bis zu zwei Meter in die Straße hinein geräumt werden. Auch in Garagenhöfen oder vor Garageneinfahrten gilt – sofern sie sich im öffentlichen Raum befinden – die Räumpflicht. Mieter trifft die Pflicht dann, wenn Sie der Vermieter per Mietvertrag ausdrücklich übertragen hat.

In welchen Zeiträumen ist zu räumen?

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Die Gehwege müssen von den Anlieger/-innen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut werden. Auch wenn danach weiter Schnee fällt oder es eisglatt wird, ist unverzüglich zu räumen oder zu streuen, bei Bedarf auch mehrmals. Diese Pflicht gilt den ganzen Tag über, bis 22 Uhr abends. Bei Abwesenheit empfiehlt es sich daher, einen Dritten zu beauftragen.

Wie ist zu räumen und wann darf Salz gestreut werden?

Aber Achtung: Der Schnee darf nicht einfach auf die Straße geschippt werden, damit abtauender Schnee in die Kanalisation abfließen kann. Um für Fußgänger keine unnötigen Hürden zu errichten, müssen die Anlieger von jedem Grundstück aus einen Durchgang von einem Meter Breite zur Straße freischaufeln. Außerdem sollte die geräumte Fläche so auf die Nachbargrundstücke abgestimmt werden, dass die Flächen durchgehend benutzbar sind. Gestreut werden darf nur mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche. Streusalz darf nur bei Eisregen und extremer Glätte verwendet werden.

Wer haftet, wenn etwas passiert?

Der Anlieger, der nicht ausreichend geräumt und gestreut hat, haftet für Schäden, das haben auch Gerichtsurteile immer wieder bestätigt. Und zwar gilt das gesamtschuldnerisch. Das heißt, dass Mieter und Eigentümer gemeinsam verantwortlich dafür sind, dass die Wege frei gemacht werden.“

Quelle: Stadtverwaltung Schwetzingen

Foto: Pixabay/Symbolfoto

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