Heute ist Bundestagswahl!
🗳️ Die Wahllokale haben von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Welches Wahllokal für Sie zuständig ist, steht auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.
🪪 Bitte nehmen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung mit und ein Ausweispapier, da Sie sich auf Verlangen ausweisen müssen. Falls Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verloren haben, können Sie trotzdem wählen, müssen sich aber ausweisen.
📄 Wenn Sie vorab einen Wahlschein beantragt, aber den Wahlbrief nicht verschickt haben, können Sie in jedem Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen. Sie müssen aber den Wahlschein unbedingt mitnehmen und dort abgeben – so ist ausgeschlossen, dass Sie doppelt wählen.
✏️ In der Wahlkabine liegt ein Schreibstift bereit. Bleistift, Kugelschreiber, Buntstift, Tintenstift, Filzstift – es ist völlig egal, mit welchem Stift Sie Ihre Stimmabgabe auf dem Stimmzettel eintragen. Sie können auch einen eigenen Stift verwenden.
📷 Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten! Das schützt auch die geheime Stimmabgabe der anderen Wählerinnen und Wähler.
🤒 Kurzfristig zu krank, um ins Wahllokal zu gehen? In besonderen Ausnahmefällen (etwa bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung) können Sie am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahl beantragen. Eine bevollmächtigte Person kann den Antrag abgeben und Ihnen die Unterlagen bringen.
✉️ Wahlbriefe müssen bis spätestens zum Ende der Wahlzeit um 18 Uhr bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle abgegeben oder eingeworfen werden, damit die Stimme berücksichtigt werden kann.
Text: Bundeswahlleiterin
Wahlbeobachtung und weitere Infos!
Jede Person hat das Recht in einem oder mehreren Wahlräumen anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Eine Anmeldung, Registrierung oder Personenverifizierung ist nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht hat auch, wer selbst nicht wahlberechtigt ist.

Darf ohne Ausweis gewählt werden?
Ja, die Wahlbenachrichtigung reicht für die Stimmabgabe aus.
Muss ich mich im Wahllokal als Wahlbeobachter anmelden?
Nein. Die Wahl und die Auszählung sind öffentlich. Jeder hat das Recht teilzunehmen.
Ist die Auszählung für jedermann öffentlich und zugänglich?
Ja. Dies regelt das Bundeswahlgesetz. Dort heißt es in § 31: „Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann jedoch Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.“
Sind Bleistifte im Wahllokal untersagt?
Nein. Besser sind natürlich permanente Stifte, aber Bleistifte sind nicht untersagt. Es darf auch ein eigener Stift mitgebracht werden. Das Protokoll des Wahlvorstands mit den Ergebnissen darf jedoch nicht mit Bleistiften ausgefüllt werden.
Wann ist eine Stimme ungültig oder gültig?
Der Grundsatz lautet: Der Wählerwille muss erkennbar sein. Zudem müssen die Stimmen richtig verteilt sein. Stimmen können auch gültig sein, wenn Kreuze oder Markierungen neben den Namen des Kandidaten oder der Partei gemacht wurden oder Namen unterstrichen wurden.

Uneingeschränkte Beobachtung
Laut §67 BWO ist die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk im Anschluss an die Wahlhandlung ohne Unterbrechung zu ermitteln. Wahlbeobachter dürfen nicht aus dem Wahlbüro gebeten werden. Die Schließung des Wahllokals hat symbolischen Charakter und bedeutet nicht, dass die Öffentlichkeit das Wahllokal verlassen muss.
Sollten als Wahlbeobachter Probleme auftreten, ist der erste Ansprechpartner der Wahlvorstand im Wahllokal. Reagiert dieser nicht, wenden Sie sich bitte an den Kreiswahlleiter. Den Kreiswahlleiter für den Wahlsonntag finden Sie hier:





Reagiert auch der Kreiswahlleiter nicht, sollte die Polizei gerufen werden!