Keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr
Während der fünften Jahreszeit prägen Umzüge, Kostüme und ausgelassene Feiern das Straßenbild. Im Straßenverkehr gelten jedoch auch für Jecken und Narren die gleichen Regeln wie an allen anderen Tagen. Der ADAC macht deutlich: Eine „Narrenfreiheit“ gibt es hier nicht.
Verkleidet unterwegs – nur ohne Einschränkungen
Das Autofahren im Kostüm ist grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Sichtfeld, Hörvermögen und Bewegungsfreiheit müssen uneingeschränkt bleiben, zudem darf das Gesicht nicht verdeckt sein. Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro. Im Falle eines Unfalls können zudem versicherungsrechtliche Nachteile entstehen, etwa durch eine gekürzte Leistung der Vollkaskoversicherung oder eine Mitschuld in der Haftpflicht.
Alkohol am Steuer bleibt tabu
Unabhängig von der Feierstimmung gilt: Alkohol und Autofahren schließen sich aus. Ab 0,5 Promille drohen ein Bußgeld von mindestens 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Bereits ab 0,3 Promille kann es bei einem Unfall oder auffälligem Fahrverhalten zu einer Strafanzeige kommen, verbunden mit einer Geldstrafe und einem Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten. Diese Regelungen gelten ebenso für Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern.
Null-Promille-Regel für junge Verkehrsteilnehmende
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Bei einem Verstoß werden 250 Euro Bußgeld und ein Punkt im Fahreignungsregister fällig. Zusätzlich ist ein Aufbauseminar zu absolvieren, die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.
Restalkohol als unterschätzte Gefahr
Nicht nur die Heimfahrt nach der Party birgt Risiken. Auch am Morgen danach kann noch Restalkohol im Blut vorhanden sein. Da der Körper Alkohol nur langsam abbaut – im Durchschnitt 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde – kann die Fahrtüchtigkeit länger eingeschränkt sein als vermutet.
Sicher unterwegs während der närrischen Tage
Der ADAC empfiehlt, bei Alkoholgenuss auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zurückzugreifen. Gerade während der Faschings- und Karnevalstage ist dies oft die entspanntere Alternative. Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, sollte wissen, dass ab 1,6 Promille ebenfalls eine Straftat vorliegt. Schon geringere Alkoholwerte können bei Ausfallerscheinungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Hilfestellung zur Einschätzung der Fahrtüchtigkeit
Zur Orientierung bietet der ADAC einen Promillerechner an, der eine unverbindliche Einschätzung zum möglichen Restalkohol liefert. Eine Garantie für Fahrtüchtigkeit kann dieser jedoch nicht ersetzen.
Quelle: ADAC




