StartAktuellASP-Lage stabil: Drohnenbefliegungen vor der Ernte entfallen

ASP-Lage stabil: Drohnenbefliegungen vor der Ernte entfallen

Afrikanische Schweinepest: Neue Allgemeinverfügung besagt, dass in der Landwirtschaft ab sofort Drohnenbefliegungen vor der Ernte entfallen

Angesichts der derzeit stabilen Lage bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) lockert der Rhein-Neckar-Kreis einzelne Vorgaben für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Flächen innerhalb der Sperrzone II. Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Veterinäramts und Verbraucherschutzes tritt am Dienstag, 21. Juli 2026, in Kraft. Der genaue Wortlaut ist auf der Kreis-Homepage unter der Adresse https://www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar.

Mit der neuen Regelung entfallen für Landwirte und Landwirtinnen die bislang vorgeschriebenen Drohnenbefliegungen vor bestimmten Erntemaßnahmen. Auch eine nachträgliche Meldung der Ernte an das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ist künftig nicht mehr erforderlich. Aufwendungen für Drohneneinsätze sind daher ab Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung nicht mehr erstattungsfähig. Hintergrund der Anpassung ist die derzeit stabile Lage im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest. Zugleich werden Regelungen in Baden-Württemberg und Hessen vereinheitlicht.

Die weiteren Vorgaben für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Flächen innerhalb der Sperrzone II bleiben bestehen. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von Erntegut aus der Sperrzone II in Schweinehaltungsbetrieben. Stroh, Gras und Heu müssen vor einer entsprechenden Verwendung weiterhin mindestens sechs Monate, Getreide und sonstiges Erntegut mindestens 30 Tage für Wildschweine unzugänglich gelagert oder alternativ für mindestens 30 Minuten bei 70 Grad Celsius erhitzt werden.

Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind Landwirtinnen und Landwirte weiterhin angehalten, auf lebende Wildschweine sowie mögliche Wildschweinkadaver oder Teile davon zu achten. Wird ein Kadaver gefunden, muss die Maßnahme sofort unterbrochen und der Fund der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Nach der Bergung und Dekontamination ist die Fundstelle bei der Mahd großzügig zu umfahren.

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Das Veterinäramt weist zudem darauf hin, dass Tore in den ASP-Schutzzäunen nach dem Passieren unbedingt wieder geschlossen werden müssen. Aus Hessen wurden zuletzt vermehrt offenstehende Tore im Grenzgebiet zwischen Hessen und Baden-Württemberg gemeldet, insbesondere an Zufahrten zu Heuwiesen. Mit Blick auf die laufende Heuernte und die bevorstehende Getreideernte werden alle betroffenen Landwirtinnen und Landwirte sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzer um besondere Aufmerksamkeit gebeten.

Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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