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Dienstag, April 23, 2024
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Der Bund hat Frankreich als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Ab Sonntag, 28. März, gelten damit verschärfte Einreiseregelungen!

Der Bund hat Frankreich als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Ab Sonntag, 28. März, gelten damit verschärfte Einreiseregelungen für alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Frankreich aufgehalten haben.

Der Bund hat Frankreich heute als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Ab Sonntag, 28. März, 0 Uhr, gelten damit verschärfte Einreiseregelungen für alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Frankreich aufgehalten haben.

Ab Sonntag gilt aufgrund bundesrechtlicher Regelungen grundsätzlich eine zwingende Test- und Nachweispflicht bereits bei Einreise. Zudem muss man sich vor der Einreise digital anmelden.

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Weitgehende Ausnahmen bei Quarantänepflichten

Um ein unkompliziertes Vorgehen zu ermöglichen und dem gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebensraum gerecht zu werden, hat das Land Baden-Württemberg zusätzliche Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht geschaffen, von denen insbesondere Grenzpendler und Grenzgänger profitieren. Hier sind wöchentlich zwei Negativtests ausreichend, zudem kann der Test auch unverzüglich nach Einreise durchgeführt werden. Antigen-Schnelltests können in Baden-Württemberg kostenlos durchgeführt werden. Tägliche Grenzpendler sind zudem von der Anmeldepflicht befreit.

Die Quarantänevorschriften hatte Baden-Württemberg bereits frühzeitig für den Fall der Einstufung eines Landes als Hochinzidenzgebiet angepasst. Es gelten in Baden-Württemberg daher weiterhin dieselben Ausnahmevorschriften, die bislang schon bei Einstufung als normales Risikogebiet galten. Sofern allerdings eine Quarantänepflicht besteht, ist zu beachten, dass man sich in diesem Fall in 10-tägige häusliche Absonderung begeben muss, die nicht durch einen Negativtest verkürzt werden kann.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

– Es gilt eine zwingende Test- und Nachweispflicht. Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten bereits bei Einreise den Nachweis über einen negativen Corona-Test mit sich führen, dessen Abstrich nicht älter als 48 Stunden ist. Als Nachweis reicht ein Antigen-Schnelltest. Von der Test- und Nachweispflicht ausgenommen sind nach der bundesrechtlichen Regelung lediglich Durchreisende und bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren.

– Zudem besteht die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung. Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung sind lediglich Durchreisende sowie Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in Frankreich aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen. Somit sind auch tägliche Grenzpendler von der Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung befreit.

– Auf die Quarantänepflichten hat die Einstufung keine Auswirkungen. Hier gelten in Baden-Württemberg weiterhin dieselben Ausnahmevorschriften, die bislang schon bei Einstufung als normales Risikogebiet galten. Sofern allerdings Quarantänepflicht besteht, müssen sich Einreisende in 10-tägige häusliche Absonderung begeben. Eine Verkürzung der Quarantäne (sog. Freitestung) ist bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten nicht möglich.

– In Baden-Württemberg wurden über Allgemeinverfügungen der Landkreise weitere Ausnahmen für Grenzpendler und Grenzgänger (Beruf, Ausbildung, Studium) sowie für den Besuch von nahen Angehörigen geregelt. Für diese Personengruppen besteht eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht insoweit, als in diesen Einzelfällen der Nachweis von kalenderwöchentlich zwei Negativtests ausreichend ist. Zudem kann der Test auch unverzüglich nach der Einreise durchgeführt werden. Diese Personen profitieren zudem von einem kostenlosen Testangebot für Antigen-Tests, da sie die Bürgertestung in Anspruch nehmen können. Den Test können Pendlerinnen und Pendler in Hausarztpraxen und Corona-Schwerpunktpraxen durchführen lassen. Auch Apotheken bieten diese Tests an. Zudem können kommunale Testzentren aufgesucht werden. Eine spezielle Bescheinigung muss zur Inanspruchnahme des Testangebots nicht vorgelegt werden.

Kostenloses Testangebot für Grenzpendler

„Baden-Württemberg hat, sofern es der Infektionsschutz zuließ, weitgehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet geschaffen. Zudem haben wir insbesondere für Berufspendlerinnen und Berufspendler und Schülerinnen und Schüler sowie bei Besuchen von nahen Angehörigen Erleichterungen bei der Testpflicht vorgesehen, um dem gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebensraum und der Mobilität dieser Personen gerecht zu werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag (26. März) in Stuttgart. „Insbesondere das breite kostenlose Testangebot in Baden-Württemberg ist ein wichtiger Baustein, um weiterhin reibungslose Grenzübertritte zu ermöglichen.“

Alle Informationen zur Testpflicht bei Einreise nach Baden-Württemberg finden Sie unter Fragen und Antworten zu den Regelungen zur Testpflicht auf SARS-CoV-2 bei Einreisenden in Baden-Württemberg

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