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Donnerstag, April 25, 2024
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Wiesloch – Auseinandersetzung zwischen zwei Männern; 54-Jähriger verletzt 63-Jährigen mit einem beilähnlichen Gegenstand

Wiesloch: Auseinandersetzung zwischen zwei Männern; 54-Jähriger verletzt 63-Jährigen mit einem beilähnlichen Gegenstand; Hintergründe unbekannt; Festnahme durch SEK; Kripo ermittelt; PM Nr. 1

Wiesloch (ots)

Am späten Samstagnachmittag gerieten zwei Männer aus bislang unbekannten Gründen auf dem „Dorfplatz“ inmitten des Ortsteils Frauenweiler in Streit. In dessen Folge schlug der 54-Jährige gegen 17.40 Uhr auf seinen 63-jährigen Kontrahenten mit einem selbstgebastelten, beilähnlichen Gegenstand ein. Dabei erlitt der 63-Jährige Schnittwunden und Prellungen an den Armen, die in einer Klinik ambulant behandelt wurden. Der 54-Jährige zog sich nach der Tat in seine nahegelegene Wohnung zurück, wo er kurz nach 20.30 Uhr von Kräften des Spezialeinsatzkommandos Baden-Württemberg widerstandslos festgenommen wurde. Der beilähnliche Gegenstand wurde sichergestellt. Die Hintergründe der Tat sind noch unklar.

Die Kriminalpolizeidirektion Heidelberg hat die Ermittlungen übernommen.

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Ermittlungsergebnisse sind nicht vor Montagnachmittag zu erwarten.

Quelle: Presseportal.de

Anm.d.Red.: Eine filmreife Slapstick-Einlage lieferte sich die Polizei mit der anwesenden Presse. Hierbei wurde unter Zuhilfenahme der Einsatzfahrzeuge und präziser Rangierkunst versucht, der Presse die Sicht auf die Einsatzstelle zu verwehren. Die Presse vereitelte dies erfolgreich mit mehrfachen Standortwechseln. Zum Schluss reichten die Einsatzfahrzeuge nicht mehr aus, um alle möglichen Sichtwinkel abzudecken. Was die Polizei damit genau bezwecken wollte bleibt fraglich. Der vor Ort anwesende Pressesprecher der Polizei war zu keinerlei Kommunikation bereit.


Die Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung
Beschlossen von der Innenministerkonferenz am 26. November 1993 und vom Deutschen Presserat, Verleger-, Zeitungs- und Zeitschriftenverbänden, ARD, ZDF, dem Verband Privater Rundfunk
und Telekommunikation und den journalistischen Berufsverbänden

Das Grundgesetz, die Landespressegesetze, die Rundfunkgesetze und -staatsverträge, das Strafprozessrecht und das Polizeirecht bestimmen die Rechte und Pflichten von Presse/Rundfunk (Medien) und Polizei.
Es gehört zu den Informationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse, u.a. Großveranstaltungen, Unglücksfälle, Demonstrationen, gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle aus unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in welcher Form sie berichten.
Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Im Spannungsfeld zwischen journalistischer und polizeilicher Tätigkeit kann es zu Situationen kommen, in denen sich jede Seite durch die jeweils andere behindert fühlt.

„Auch in schwierigen Situationen hat die Polizei die Medien frühzeitig, umfassend und verständlich zu informieren, sofern nicht rechtliche Belange entgegenstehen. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Polizei die Leitungs- und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.“

https://www.presserat.de/presse-nachrichten-details/gemeinsame-verhaltensregeln-f%C3%BCr-medien-und-polizei.html

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