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Donnerstag, April 25, 2024
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Fühlen Sie sich gut informiert durch Ihre Stadtverwaltung? – Generell, oder grundsätzlich?

Kommunikation ist alles und die Wichtigkeit der freien Presse stellt sich mal wieder raus. Auch und insbesondere als Vermittler zwischen Bürger und Staat.

Die Kollegen der Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) titeln und fragen aktuell:

Ist die Maskenpflicht in der Fußgängerzone rechtens?

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Ein Wieslocher kritisiert das Vorgehen der Stadt, weil es nicht durch die Corona-Verordnung gedeckt sei. Die Stadt widerspricht: Die Regelungen entsprächen allen Vorgaben.

„Ihm geht es nicht um die Sinnhaftigkeit einer Maske: Ein Wieslocher Bürger kritisiert, dass die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Fußgängerzone – unabhängig davon, ob der Mindestabstand eingehalten werden kann – rechtlich nicht gedeckt sei. Nachdem er sich bereits mehrfach an die Stadt gewendet hat, bittet er nun den Gemeinderat in einer E-Mail, die auch die RNZ erreicht hat, „diese Angelegenheit aufzunehmen und zu einem gütlichen und rechtlich korrekten Ende zu bringen“. Die Stadt Wiesloch bestreitet die Vorwürfe: Mit der Beschilderung werde lediglich auf die Schutzvorschrift hingewiesen, nicht auf deren Ausnahmen – worunter der Mindestabstand fällt. Der Stadt zufolge bedeuten die Schilder nicht, dass die Maskenpflicht in der Fußgängerzone uneingeschränkt gilt.“ – Zitatende.

Weiter ist in der RNZ zu lesen, Zitat: „Aus der Corona-Verordnung des Landes lässt sich somit keine uneingeschränkte Maskenpflicht in Fußgängerbereichen ableiten“, kritisiert der Bürger. „Ich verstehe nicht, warum Wiesloch die Verordnung des Landes am Rande der Legalität verschärfen will“, sagt der Wieslocher. Zitatende.

Weiter heißt es, das der 26-jährige Ordnungsamtsleiter Daniel Ahmeti dem jedoch scharf widerspricht. Die rechtlichen Aspekte seien allesamt richtig, in der Wieslocher Fußgängerzone gelte gar keine uneingeschränkte Maskenpflicht.

„Wir weisen auf die allgemeine Maskenpflicht hin, nicht auf die Ausnahmen, die ihre Berechtigung haben“, so Ahmeti gegenüber der RNZ. Neben dem Mindestabstand falle darunter auch der Verzehr von Lebensmitteln oder sportliche Betätigungen, bei denen ebenfalls keine Maskenpflicht bestehe, steht dort geschrieben. „Würde man alle Ausnahmen mitaufzählen, müssten wir noch ein DIN-A3-Blatt unter das Schild hängen“, sagt der Ordnungsamtsleiter. Bei anderen Schildern, zum Beispiel bei einem Parkverbot, würden die Ausnahmen ebenfalls nicht mit einem Zusatzschild aufgeführt werden.

Das Argument mit dem A3-Blatt, darauf wollen wir später näher eingehen. Ahmeti ist seit einigen Jahren Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und wurde 2017 durch seinen ehrenamtlichen Einsatz mit der Bürgerplakette der Stadt Wiesloch ausgezeichnet. Als Rettungssanitäter achtet er bei seinen jetzigen Entscheidungen als Leiter des Ordnungsamtes sicher auch auf gesundheitliche Aspekte.

Aus gesundheitlichen Gründen ist das Tragen einer Maske sicher nicht für alle Menschen möglich. Und manchen muss auch direkt abgeraten werden, um mögliche Gesundheitsschäden zu vermeiden. Es liegt nicht in der Kompetenz eines Polizisten oder Ordnungsamtsmitarbeiters eine ärztliche Begutachtung oder Beurteilung vorzunehmen um zu entscheiden, wer eine Maske zu Tragen hat und wer nicht. Bliebe wohl möglich auch die Frage der persönlichen vollumfänglichen Haftung bei einem durch den Zwang des Maskentragens verursachten Gesundheitsschaden.

Wer haftet? Wer trägt den finanziellen Schaden?

Wie wird die Bevölkerung informiert?

Stadt Wiesloch liefert nicht, dann nimmt so mancher Einzelhändler einfach mal was aus Heidelberg:

Kommunikation in Krisenzeiten

Nachdem bereits im März 2020 unter den Einzelhändlern Unsicherheit den Alltag bestimmte wandten sich einige Wieslocher Unternehmen aus der Innenstadt an die Presse. „Zu uns sagt das Ordnungsamt, wir dürfen nur noch Menschen mit Maske in unser Geschäft lassen“

Daraufhin richteten wir am 03.07.2020 folgende Presseanfrage an die Stadt Wiesloch:

„Sehr geehrte Frau Adam, wie uns mitgeteilt wurde, würden die Mitarbeiter des Ordnungsamtes gegenüber Einzelhändlern behaupten, das generell nur Menschen mit Maske das Einzelhandelsgeschäft betreten dürfen. Die Rechtsverordnung kennt allerdings Ausnahmen. Wenn man nun Menschen die eine solche Ausnahme darstellen den Zutritt verwehrt, käme dies lt. Juristen einer Form von Diskriminierung gleich. Größere Handelsketten berichten uns bzw. antworteten auf die Frage: „Die VO kennt Ausnahmen, wie handhaben Sie diese Ausnahmen?“, wie folgt: „Wir kommen unserer Informationspflicht nach in dem wir unsere Kunden am Eingang informieren. Damit sind wir aus einer Haftung ausgeschlossen. Würden Kontrollen der Behörden erfolgen, müsste sich der Kunde diesen gegenüber rechtfertigen.“ – Würde dieses Vorgehen nach Auffassung des Ordnungsamtes einer rechtswidrigen Handlung gleichkommen?“

Folgende Antwort erreichte uns am 16.07.2020: „Selbstverständlich kennt die Verordnung Ausnahmen, diese werden auch so kommuniziert, die Maskenpflicht gilt somit nicht generell, sondern grundsätzlich. Ob im geschilderten Fall eine rechtswidrige Handlung des Betreibers vorliegt, richtet sich immer nach dem Einzelfall und den tatsächlich umgesetzten Maßnahmen, eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Der Bürger selbst begeht immer eine Ordnungswidrigkeit. Straftaten werden durch die Staatsanwaltschaft verfolgt, nicht durch die Stadt, hier können wir keine Aussage treffen. In 114 Fällen wurden durch uns Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.“ – Stadtverwaltung Wiesloch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Stadtmarketing.

„Selbstverständlich kennt die Verordnung Ausnahmen, diese werden auch so kommuniziert, die Maskenpflicht gilt somit nicht generell, sondern grundsätzlich“ so Ines Adam Pressesprecherin der Stadt Wiesloch im Auftrag des Ordnungsamtes im Juli 2020 auf Presseanfrage.

Eine Formulierung die wirklich auf den Punkt gebracht ist. Vorausgesetzt man kennt den Unterschied zwischen „generell und grundsätzlich“.

Am 10.11.2020 ließen wir uns die Aussage der Stadt Wiesloch nochmal vom Landrat bestätigen. „Die oben zitierte Aussage der Stadt Wiesloch ist zutreffend.“ Zitat Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Büro des Landrats.

Missverständnisse und Falschinterpretationen sind die Folgen von lückenhaften Informationen

„Voreilender Gehorsam“ machte sich schon seit Anbeginn der sog. Corona-Krise breit. Das heißt: „die Rechtsverordnung wurde von vielen Bürgern „strenger ausgelegt als sie tatsächlich ist“. Dadurch entstanden u.a. auch Konflikte und Streitigkeiten zwischen den verunsicherten Bürgern.

Bei manchem kam sogar eine gewisse Blockartmentalität zum Vorschein oder eine Art Hilfssheriff ohne Stern. Diese sprechen ihnen wildfremde Menschen an. „Haben Sie nicht etwas vergessen? Wo ist Ihr Einkaufswagen?“ oder „Wo ist Ihre Maske?“ bzw. „Ihre Maske sitzt nicht richtig“. Aufforderungen die so mancher als Nötigung empfindet, sind ebenfalls die Folge. Eskalationen oft vorprogrammiert.

Es ist nicht die Aufgabe der Bürger andere Bürger zu belehren oder zu Maßregeln. So heißt es in der VO: Teil 1 – Allgemeine Regelungen Abschnitt 1: Ziele, befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage:

§ 1 Ziele (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. „Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden“.

Doch was man erlebt, ist das die Menschen verunsichert und falsch informiert sind bzw. werden. Würde man direkt kommunizieren: „Die Bürger sollen eigenverantwortlich handeln. Jeder für sich. – Was andere machen geht mich nichts an, das ist Aufgabe der Behörden.“

Doch wird dies nachweislich nicht „so kommuniziert“, denn man kommuniziert „Maskenpflicht“ und erwähnt die Ausnahmetatbestände mit keinem Wort. Siehe Beispiel Hinweisschilder Fußgängerzone.

Es wäre doch ein leichtes folgende Worte am Schild zu ergänzen:

„Außer Ausnahmetatbestand!“

Besser noch auf die missverständliche Bezeichnung „Maskenpflicht“ verzichten, denn diese ist so nicht richtig! Oder zumindest schreiben: „Maskenpflicht außer Ausnahmetatbestand nach VO“ besser jedoch „Maskengebot außer Ausnahmetatbestand nach VO“.

Muss ja nicht gleich DIN A3 sein, DIN A4 ist ja bereits im Einsatz ob im Quer oder Hochformat

Die ersten 3 Paragrafen der VO passen locker auf 2 DIN A4-Seiten! Arial, 10.

Stadt Wiesloch teilt mit, die neuen Regeln haben ab 19.4.2020 Gültigkeit – während das Landratsamt Rhein-Neckar als Datum den 21.04.2020 benennt.

„Ist die Aussage der Stadt Wiesloch korrekt das schon seit gestern neue Corona-Regeln gelten oder die Aussage des LRA das ab morgen?“ Und dann heißt es am Telefon: „Ich weiß auch nur, das was in der Zeitung steht. Ihre Frage muss ich an die Kollegen weiterleiten“.

Rückruf erfolgte und es wurde bestätigt, dass die Gültigkeit das heißt das Inkrafttreten immer zwei Tage nach Bekanntmachung erfolge. Also ist der 21. April zutreffend.

Das ein weiteres Beispiel dafür, das eine unabhängige Presse sehr wichtig ist!

Die Aufgaben der Presse sind u.a.:

  • Die Wahrheit, die Menschenwürde und die wahrheitsgemäße Unterrichtung der Bevölkerung einzuhalten
  • Nachrichten und Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen,
  • Falschmeldungen unverzüglich richtig zu stellen,

Einige Impressionen:

Der Verordnungsgeber hat nachgebessert

Im § 2 Allgemeine Abstandsregel wurde eine Ergänzung vorgenommen, nun eindeutiger

Zitat:

(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.

(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind nach § 9 Absatz 1 zulässige Ansammlungen.

(3) Die Abstandsregel gilt nicht für die in § 16 Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen, mit Ausnahme von Schulen.

Zitatende.

Ist man also beruflich oder dienstlich im Einsatz beispielsweise als Reporter, Handwerker oder Lieferant usw. – kann man sich darauf berufen das die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich ist. Ebenso gibt es Ausnahmetatbestände was das Maskentragen angeht.

Darunter fallen auch Gründe wie die Sicherstellung der klaren Kommunikation. Versteht der Journalist sein gegenüber nicht eindeutig, kann das zu nicht unerheblichen Konsequenzen für den Interviewpartner führen, falls eine Falschmeldung veröffentlicht wird.

Man stelle sich nur mal vor ein Handwerker, beispielsweise ein Dachdecker oder Zimmermann in 20 Meter Höhe auf dem Dach oder Baugerüst versteht seinen Arbeitskollegen falsch, tödliche Konsequenzen könnten die Folge sein. Oder man arbeitet auf der Baustelle in einer lauten Geräuschkulisse – Distanz und Maske verhindern ebenso eine klare Kommunikation.

Anm. d. Red.: Für eingereichte oder namentlich gekennzeichnete Beiträge sind die Autoren verantwortlich. Form, Stil und Inhalt liegen allein in der Verantwortung des Autors. Die hier veröffentlichte Meinung kann daher von der Meinung der Redaktion oder des Herausgebers abweichen.

Quellen:

https://www.rnz.de/nachrichten/wiesloch_artikel,-wiesloch-ist-die-maskenpflicht-in-der-fussgaengerzone-rechtens-_arid,660796.html

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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