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Mannheim – Ab heute 21 Uhr gilt die Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte und nicht Genesene

Zusätzlich zu den Regelungen der in der Alarmstufe II genannten Beschränkungen gilt nun zusätzlich für Mannheim eine Ausgangsbeschränkung.

Infos zur Alarmstufe II in Baden-Württemberg: https://pressemeier.de/2021/11/24/baden-wuerttemberg-ab-heute-gilt-alarmstufe-ii/


Bekanntmachung 23.11.2021

Die Stadt Mannheim erlässt als zuständiges Gesundheitsamt auf Grundlage des § 24a Absatz 2 Satz 3 CoronaVO in der ab 24.11.2021 gültigen Fassung, § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) für das Gebiet der Stadt Mannheim nachstehende

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Bekanntmachung

Im Stadtkreis Mannheim wird der Inzidenzwert von 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an den zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tagen überschritten (22.11.2021: 524,3; 23.11.2021: 521,1). Maßgeblich ist der vom Landesgesundheitsamt  veröffentlichte Inzidenzwert.

Die Maßnahmen nach § 17a Absatz 2 und 3 CoronaVO gelten ab dem 24. November 2021.

Mannheim, den 23.11.2021

Somit dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim nur mit triftigem Grund verlassen.

Triftige Gründe bzw. die Ausnahmen sind:

-Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
-Allein ausgeübte körperliche Betätigung wie spazieren gehen, joggen oder ähnliches. Dazu dürfen jedoch keine Sportanlagen genutzt werden.

– Besuch von Veranstaltungen wie
Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen.
Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
– Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
– Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive.
– Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen.
– Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
– Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

– Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
– Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
– Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
– Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
– Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
– Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen, Fütterung von Tieren im Stall.

Quellen: Stadt Mannheim / Landesregierung Baden-Württemberg

https://www.mannheim.de/de/nachrichten/bekanntmachung-23-11-2021

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/verschaerfung-der-corona-verordnung-zum-24-november-2021/

Weitere Informationen werden nachgereicht!

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