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Donnerstag, März 28, 2024
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Baden-Württemberg – Neue Corona Regeln ab Mittwoch?

Anpassungen in der Warnstufe

Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat in einer Regierungsinformation im Landtag über die geplanten weiteren vorsichtigen Öffnungsschritte für Baden-Württemberg informiert. Voraussichtlich gelten ab Mitte kommender Woche die leicht angepassten Regelungen der Warnstufe.

Demnach wird sich Baden-Württemberg mit Anpassung der Corona-Verordnung an die aktuelle Lage dann in der Warnstufe befinden. Daher plant die Landesregierung die Regelungen der Warnstufe an einigen Stellen anzupassen. In vielen Bereichen wie Gastronomie, bei Veranstaltungen und in Bereichen wie Kultur, Freizeit, Messen, Bildung und körpernahen Dienstleistungen soll 3G statt wie bisher 2G gelten.

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Für Veranstaltungen will die Landesregierung die Auslastungsgrenzen nach oben anpassen. Clubs und Diskotheken sollen unter strengen Bedingungen ebenfalls wieder öffnen können.

Keine Änderungen gibt es bei der Maskenpflicht, diese gilt weiterhin generell in öffentlichen geschlossen Räumen. Personen ab 18 Jahren müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Einzelhandel wird es ansonsten keine weiteren Zugangsbeschränkungen mehr geben.

Mit Blick auf die kommenden Fastnachtsveranstaltungen ergänzte Kretschmann: „Und als leidenschaftlicher Fastnachts-Narr möchte ich noch ein Wort zur Fasnet sagen: Veranstaltungen zur Pflege des örtlichen Fasnet-Brauchtums sind in Absprache mit den zuständigen Behörden unter der 3G-Regel möglich.“

Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/weitere-vorsichtige-oeffnungsschritte/

Anmerkung der Redaktion:

(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt

  1. im privaten Bereich,
  2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
  3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
  5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,
  6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder
  7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg

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