Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz; Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht
Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, 7 Prozent anstelle von 19 Prozent. Diese Steuersenkung ist bis zum Ende des Jahres 2023 befristet, ab dem 1. Januar 2024 gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Es gibt jedoch eine Ausnahme für die gesamte Silvesternacht, wie Björn Cukrowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Coburg, erläutert: „Immerhin gibt es eine Art Trostpflaster: Für die gesamte Silvesternacht kann noch der ermäßigte Steuersatz angewendet werden. Die Gastronomen müssen die Speisen den Restaurantgästen also nicht vor Mitternacht mit 7 Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen.“
Cukrowski begrüßt zwar diese Regelung für Silvester, betont jedoch: „In der gegenwärtig äußerst schwierigen konjunkturellen Lage wäre es notwendig gewesen, nicht nur den Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie zu senken, sondern die Steuern und Abgaben branchenübergreifend auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau zu bringen. So bleibt Deutschland ein Hochsteuerland. Leider wurde hier eine Chance vertan.“
Die Frankfurter Rundschau titelt: „Mitternachtssuppe 7 Prozent, Katerfrühstück 19 Prozent Steuer„.
Im Schreiben des Bundesministerium der Finanzen heißt es wörtlich: „Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.“
Quellen und weiterführende Informationen:
IHK Coburg: Steuersenkung in Gastronomie endet – letzte Ausnahme Silvester
Bundesministerium der Finanzen: Dokument herunterladen [pdf, 31KB]
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