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Samstag, April 27, 2024
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Helmstadt-Bargen/B292 – Überholmanöver verursachte schweren Unfall

Helmstadt-Bargen (ots)

Gegen 17.26 Uhr überholte ein bislang unbekannter Verkehrsteilehmer auf der B 292 von Waibstadt kommend in Richtung Helmstadt verbotswidrig mehrere Fahrzeuge ohne auf den entgegen kommenden Verkehr zu achten. Der von Helmstadt entgegenkommende Fahrer eines Audi A 4 musste aufgrund dessen stark abbremsen und nach rechts ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Die direkt hinter dem Audi befindliche Fahrerin eines Peugeot 208 erkannte dies jedoch zu spät und fuhr auf den Audi auf. Beim Aufprall wurden sie und der Fahrer und der Beifahrer des Audi leicht verletzt. Der Unfallverursacher flüchtete in Richtung Helmstadt. Das Kennzeichen des Fahrzeugs und die Marke sind bislang unbekannt. Es soll ein braunes Fahrzeug sein. Möglicherweise handelt es sich um ein SUV. Die beiden verunfallten Fahrzeuge waren nicht mehr fahrbereit und mussten abgeschleppt werden. Die B 292 war während der Unfallaufnahme für eine Stunde gesperrt. Zeugen, die sachdienliche Hinweise zum Verursacher geben können, werden gebeten, sich unter 07261 – 6900 mit dem Polizeirevier Sinsheim in Verbindung zu setzen.

Text: Polizeipräsidium Mannheim

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Anm.d.Red.: Ein Überholen von mehreren Fahrzeugen ist grundsätzlich erlaubt, sofern es die Umstände erlauben. Mehr als zwei Fahrzeuge sollten trotzdem nur auf besonders übersichtlichen Stellen überholt werden.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder

2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Foto: Symbolfoto Pressemeier

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