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Dienstag, April 23, 2024
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Allgemeinverfügung Versammlungsverbot der Stadt Mannheim vom 16.12.2021

Da in verschiedensten Foren erneut zu Montagsspaziergängen in Mannheim aufgerufen wird, hat die Stadtverwaltung kurzerhand Verbote erlassen!

Ausschnitt aus einem Aufruf in Telegram

Am letzten Montag haben sich in der Innenstadt Mannheims mehrere Personengruppen in Montagsspaziergängen zusammengeschlossen, um sich dann anschließend in der Innenstadt zu versammeln. Hier kamen laut Polizeiangaben ca. 2.000 Personen zusammen.

Bei dem Versuch mehrerer Personen eine Polizeiabsperrung zu durchbrechen, wurden drei Polizeibeamtinnen und -beamte leicht verletzt. Hierbei mussten durch die Polizei auch Zwangsmaßnahmen eingesetzt werden. Insgesamt wurden im Verlauf des Abends sechs Polizeibeamtinnen und -beamte verletzt.

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Den kompletten Polizeibericht finden Sie unter nachfolgendem Link:

https://pressemeier.de/2021/12/14/mannheim-verbotene-versammlung-beschaeftigt-polizei-in-innenstadt/

Deshalb hat die Stadt Mannheim eine Allgemeinverfügung zum Versammlungsverbot erlassen:

Gemäß 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), § 12 Abs. 2 der Coronaverordnung Baden-Württemberg, § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz und § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) und §§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz erlässt die Stadt Mannheim als Versammlungsbehörde folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :

1.    Hiermit werden die Veranstaltung von und Teilnahme an folgenden öffentlichen Ver-sammlungen unter freiem Himmel auf der Gemarkung des Mannheimer Stadtgebietes verboten:

a)    Untersagt wird das am Sonntag, den 19.12.2021 um 17:00 Uhr geplante und beworbene, aber nicht angemeldete sog. „Rhein Candle Light“.
b)    Untersagt wird der am Montag, den 20.12.2021 um 18:00 Uhr geplante und be-worbene, aber nicht angemeldete sog. „Montagsspaziergang“ zum Rathaus
c)    Untersagt wird der am Montag, den 20.12.2021 um 19:00 Uhr beworbene, aber nicht angemeldete sog. „Schweigemarsch durch die Innenstadt“.
d)    Jede weitere thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlung im Stadtgebiet Mannheim wird an den vorbezeichneten Tagen ebenfalls ganztätig verboten.

2.    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 verfügten Verbote kann un-mittelbarer Zwang anwendet werden, der hiermit angedroht wird.

3.    Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 verfügten Verbote wird hiermit im besonde-ren öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Mannheim über öffentliche Bekanntmachungen am Tag der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Mannheim als bekannt gemacht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab dem 17.12.2021 wirksam.
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Homepage der Stadt Mannheim eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Mannheim, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Karl-Ludwig-Straße 28-30, 68165 Mannheim, einzulegen.

Hinweise:
Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Es wird explizit auf folgende Vorschriften hingewiesen:

§ 23 VersG:

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Straf-gesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 26 VersG:
Wer als Veranstalter oder Leiter
    1.     eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
    2.     eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG:

Ordnungswidrig handelt, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist.

Mannheim, den 16.12.2021

Dr. Peter Kurz

Die Allgemeinverfügung mit Begründung vom 16.12.2021 kann hier eingesehen werden.

Quelle: Stadtverwaltung Mannheim

Die Städte Speyer, Karlsruhe, Frankenthal, Neustadt, Bad Dürkheim, Germersheim, Landau und Ludwigshafen haben ebenfalls Versammlungsverbote ausgesprochen!

https://www.frankenthal.de/stadt-frankenthal/de/rathaus/verwaltung/amtsblatt/

https://www.kreis-bad-duerkheim.de/kv_bad_duerkheim/Aktuelles/%C3%96ffentliche%20Bekanntmachungen/Allgemeinverf%C3%BCgung%20der%20Kreisverwaltung%20Bad%20D%C3%BCrkheim%20-Versammlungsrecht%2018.12.2021/

https://www.metropoljournal.com/lokales/rheinland-pfalz/neustadt-weinstrasse/22840-neustadt-an-der-weinstra%C3%9Fe-untersagt-%E2%80%9Emontagsspaziergang%E2%80%9C/amp

https://www.pfalz-express.de/stadt-speyer-erlaesst-allgemeinverfuegung-montagsspaziergang-am-20-dezember-wird-verboten/

Titelfoto: Screenshot Fac

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