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Sonntag, April 28, 2024
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Verkauf über Internetplattformen – Vorsicht vor Steuerhinterziehung

Für das Jahr 2023 sind Online-Plattformen wie Amazon, Airbnb oder Kleinanzeigen (ehemals eBay Kleinanzeigen) durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet, die Umsätze ihrer Nutzer an das Finanzamt zu melden. Nutzer, die diese Einnahmen bislang nicht in ihrer Steuererklärung angegeben haben, könnten sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben.

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz –eine Übersicht

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das die DAC7-Richtlinie der Europäischen Union (2021/514) in deutsches Recht überführt, zielt darauf ab, Scheinprivatverkäufe auf digitalen Plattformen transparent zu machen. Es regelt ausschließlich die Verpflichtung der Betreiber von Online-Plattformen, Umsatzdaten an die Finanzbehörden zu melden. Es definiert somit nicht die steuerrechtlichen Konsequenzen für die Nutzer. Durch die Datenübermittlung erhalten die Finanzbehörden die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob steuerpflichtige Online-Verkäufe von den Steuerzahlern korrekt angegeben wurden. Meldepflichtig sind auch Plattformen, die sich auf die Vermittlung von Dienstleistungen spezialisiert haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird von Plattformnutzern schnell der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Steuerhinterziehung ist definiert als die vorsätzliche Abgabe falscher oder unvollständiger Erklärungen über steuerlich relevante Tatsachen mit dem Ziel, die Steuerlast zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, die im Extremfall bis zu zehn Jahre betragen können.

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Wenn ein entsprechender Vorwurf im Raum steht, sollte ein Anwalt für Steuerhinterziehung konsultiert werden. Dieser stellt durch eine umfassende Rechtsberatung sicher, dass die Betroffenen über ihre Rechte und Möglichkeiten Bescheid wissen.

Wann eine Meldung erfolgt

Es wird zwischen aktiven und passiven Anbietern unterschieden, wobei alle aktiven Anbieter der Meldepflicht unterliegen. Plattformen sind ab einem Volumen von 30 Verkäufen oder einer Vergütung von mindestens 2.000 Euro meldepflichtig. Für das Berichtsjahr 2023 endete die Meldefrist am 31. Januar 2024. Allerdings wird eine verspätete Abgabe bis zum 31. März 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern toleriert.

Einige Plattformen haben angekündigt, ihre Nutzer darüber zu informieren, ob sie die Meldegrenze erreicht oder überschritten haben und welche Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden. Ob alle Plattformbetreiber diese Ankündigung in die Tat umsetzen werden, bleibt jedoch abzuwarten.

Welche Informationen übermittelt werden

Die von den Plattformbetreibern an die Finanzbehörden zu übermittelnden Daten sind umfangreich. Zu den allgemeinen Angaben gehören personen- bzw. unternehmensbezogene Daten wie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie der EU-Mitgliedstaat, der diese Nummer vergeben hat. Bei natürlichen Personen ist zusätzlich das Geburtsdatum und, falls vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) anzugeben.

Zu den spezifischen Informationen gehören Angaben zum Finanzkonto des Anbieters, sofern ein solches vorhanden ist, sowie Einzelheiten zu den durchgeführten Transaktionen. Dazu gehören der Gesamtbetrag der in jedem Quartal des Meldezeitraums gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütungen und die Anzahl der Tätigkeiten, für die in einem Quartal Vergütungen gezahlt oder gutgeschrieben wurden.

Die steuerlichen Auswirkungen für Nutzer

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz führt zu keiner direkten Änderung der steuerrechtlichen Bewertung von Verkäufen. Die Finanzbehörden erhalten jedoch die Möglichkeit, zu überprüfen, ob Steuerpflichtige ihre Verkäufe bisher korrekt deklariert haben. Veräußert ein Steuerpflichtiger beispielsweise eine Maschine aus dem Betriebsvermögen, stellt dies eine Betriebseinnahme dar, die den Gewinn und damit die Steuerlast erhöht. Zudem unterliegen solche Verkäufe in der Regel der Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Bei der Veräußerung anderer Gegenstände muss genau geprüft werden, ob diese als private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln sind oder ob bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Dies hat sowohl umsatzsteuerliche als auch ertragsteuerliche Konsequenzen. Das gilt auch für Steuerpflichtige, die ihre Wohnungen kurzzeitig, zum Beispiel über Airbnb, vermieten.

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