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Staatliche Schulen – ein Auslaufmodell?

Auszug Sitzungsdokumente Gemeinderat am 13.12.2023

Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplans 2024
Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2025-2026

Az. 902.41:0001 – H28

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Sachverhalt

Im Rahmen der Finalisierung der internen Arbeiten für den Beschluss des Haushaltsplans
2024 wurde die Gesamthöhe der in den Haushaltsentwurf eingebrachten
Verpflichtungsermächtigungen erneut thematisiert. Mit aktuell insgesamt 35.089.000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 stellen diese eine Überschreitung der zulässigen
Gesamtauszahlungen für den städtischen Investivhaushalt dar. Insbesondere die im Jahr 2025 mit 25.119.000 Euro angesetzten VEs liegen deutlich über den nach §86 Abs. IV der
Gemeindeordnung festgelegten Maximalbetrag in Höhe der zulässigen Kreditermächtigungen der Stadt für das betreffende Haushaltsjahr. Diese berechnen sich nach dem Volumen des laufenden Haushaltsumsatzes und liegen für den städtischen Haushalt abhängig von den jeweiligen Schwankungen zwischen den Haushaltsjahren bei circa 17,0 Mio. Euro und damit 8,1 Mio. Euro unterhalb der aktuell angesetzten Werte. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass eine vollständige Auslastung der Kreditermächtigungen des Jahres 2025 bereits durch Verpflichtungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2024 haushaltstechnisch nicht sinnvoll ist, wenn ein Mindestmaß an investiver Flexibilität für im Haushaltsjahr 2025 immanente Investitionen erhalten werden soll. Konkret taxiert die Finanzverwaltung den aktuellen Reduktionsbedarf bei den Verpflichtungsermächtigungen für 2025 auf circa 12,0 Mio. Euro, um in 2025 noch ausreichend finanziellen Spielraum für die kommunale Handlungsfähigkeit generieren zu können.

Unter diesen Voraussetzungen wurden interne Gespräche geführt und Reduktionen bei den
VEs der geplanten Projekte in Höhe von 5.100.000 Euro an den Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2025 vorgenommen. Hierbei wird nicht davon
ausgegangen, dass die Projektfortschritte maßgeblich beeinträchtigt werden.
Eine weitere Reduktion der Verpflichtungsermächtigungen ist allerdings aufgrund der
Unabweisbarkeit der weiteren Projekte insbesondere im Abwasser- und Straßenbereich nicht einzuplanen. Die bestehende Restsumme wird durch die beiden Großprojekte
„Komplettsanierung Gymnasium“ sowie die Gesamtmaßnahme für die Sanierung für die
Erweiterung der Grundschule und den dazugehörigen Neubau der Sporthalle in Frauenweiler geprägt. Mit 11,0 Mio. bzw. 6,6 Mio. Euro sprengen bereits diese beiden Maßnahmen die Gesamthöhe der zulässigen Kreditaufnahmen für das Jahr 2025. Eine teilweise Reduktion der VEs oder Zerlegung der Maßnahme ist nach Einschätzung der Bauverwaltung inhaltlich in vielen Bereichen nicht möglich und flächendeckend nicht sinnvoll, wenn effizient ausgeschrieben und eine weitere Kostensteigerung vermieden werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass die Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Haushaltsplans 2024 für das Jahr 2025ff von den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht genehmigt werden können.

Dies wurde auch telefonisch durch das Regierungspräsidium am 05.12.2024 entsprechend in Aussicht gestellt. Die Folge wäre eine Genehmigung lediglich des Haushaltsplans 2024 ohne die Verpflichtungsermächtigungen. Da diese nur in Gänze genehmigt oder versagt werden, hätte dies eine erhebliche Beeinträchtigung alle im Haushaltsjahr 2024 mit VEs versehener Projekte zur Folge. Da diese zum Teil sicherheitsrelevant und im Rahmen von Gefahrenabwehr unabdingbar sind, muss dieser Zustand dringend vermieden werden.
Handlungsoptionen Nach internen Rücksprachen und Abwägungen sieht die Verwaltung drei mögliche Vorgehensweisen um die Situation zu bereinigen:

1.

Beschluss und Härtefallantrag – Der Haushaltsplan wird wie eingebracht mit den nicht genehmigungsfähigen Verpflichtungsermächtigungen beschlossen und mit einem Begleitschreiben zur Genehmigung dem Regierungspräsidium vorgelegt. Hierbei wird eine Genehmigung außerhalb der regulär bestehenden Kriterien beantragt und auf die Unabweisbarkeit der beiden Großmaßnahmen verwiesen. Es wird aufgeführt, dass es sich um dringende Projekte der kommunalen Daseinsvorsorge im Rahmen unserer Pflichtaufgaben handelt, die wirtschaftliche Situation der Stadt Wiesloch wird in tieferem Detailgrad als üblich erörtert und ein mittelfristiger Ausblick auf die weitere Entwicklung gegeben. Dies hätte zwangsläufig eine deutlich längere Prüfung des Haushaltsplans durch die zuständige Behörde sowie ggf. ein längeres Verfahren im Rahmen von Nachforderungen von Unterlagen, Abstimmungsgesprächen und im Extremfall den erneuten Beschluss eines „Kompromisshaushaltsplans“ im Falle einer Einigung zur Folge. Das Resultat wäre eine Interimszeit mindestens weit in das erste Quartal 2024, in der keine Investitionen getätigt oder bedeutsame Personalentscheidungen getroffen oder umgesetzt werden könnten. Die grundsätzlichen Erfolgsaussichten eines solchen Antrags wurden von Seiten des Regierungspräsidiums nicht kommentiert. Hierbei wurden auf Einzelfallprüfungen verwiesen
die ohne vollständige und intensive Sichtung des vollständigen Materials nicht abgeschätzt werden könnten.

2.

Vertagung aller nicht tatsächlich unabweisbaren VEs – Aufgrund der aktuell massiv angespannten und nicht gesetzeskonformen Situation der mittelfristigen Finanzplanung soll nach den Kommunalwahlen im Jahr 2024 eine Klausurtagung des Gemeinderats zur Haushaltskonsolidierung stattfinden. Haushaltstechnisch möglich wäre es, alle nicht sicherheitsrelevanten Verpflichtungsermächtigungen inklusive der beiden Großprojekte aus der mittelfristigen Finanzplanung zu entfernen und damit einen genehmigungsfähigen Haushaltsentwurf herzustellen. Dies würde jedoch zu einem Stopp der Beauftragungen und damit voraussichtlich zu einer Übertragung der für 2024 angesetzten Mittel in das Haushaltsjahr 2025 führen.

3.

Verschiebung einer der beiden Großprojekte – Durch die zeitliche Verschiebung eines der beiden Großprojekte um ein Jahr würden die für 2025 notwendige Kreditaufnahme wieder unter die vorgeschriebene Maximalgrenze sinken. Die Mittelrückgaben im Jahr 2024 würden darüber hinaus die im Jahr aufzunehmenden Kredite weiter reduzieren und Entlastung für den Ergebnishaushalt schaffen.

Die Entnahme einer einzelnen Maßnahme führt jedoch dazu, dass alle übrigen Projekte bereits bis Ende Q1/2024 beauftragt und damit unwiederbringlich und in der Höhe nur noch schwer zu verändernd auf den Weg gebracht werden. Die Steuerungsfunktion der Haushaltskonsolidierungsklausur wird insbesondere im investiven Bereich massiv reduziert und grundsätzliche Diskussionen über die betreffenden Maßnahmen sind nicht mehr vollumfänglich möglich.

Empfehlung

Im Angesicht der bestehenden Alternativen empfiehlt die Verwaltung eine Umsetzung der
Alternative 3. Neben den rein finanziellen Aspekten wird hierbei von den betroffenen Fachbereichen auch auf die praktische Umsetzbarkeit zweier Maßnahmen der entsprechenden Dimension im Rahmen der angespannten Personalsituation hingewiesen.
Konkret wird vorgeschlagen, die Sanierung des Gymnasiums um ein weiteres Jahr zu verschieben, da nach Rücksprache mit den Fachämtern und erneuter Prüfung der Lage betont werden soll, dass die Arbeiten an der Grundschule in Frauenweiler sowie der dazugehörigen Halle für die Ganztagesbetreuung ab 2026 und steigenden Schülerzahlen dringender benötigt und eingeplant werden sollen. Bei der Sanierung des Gymnasiums handelt es sich dagegen zwar um eine dringend notwendige, aber nicht mit akutem Schaden drohende Maßnahme. Die Verschiebung der Gesamtsanierung würde eine Diskussion im Rahmen der Konsolidierungsklausur über die Natur und Einzelgewerke der geplanten Maßnahme ermöglichen. Es bleibt jedoch der Verweis darauf, dass zu diesem Zeitpunkt ein Großteil der übrigen, mehrjährigen Projekte bereits beauftragt und damit weitgehend festgelegt sein wird.

Wiesloch, 05.12.2024
Daniel Müller
Stadtkämmerer / Stadt Wiesloch

Quelle: https://wiesloch.ris-portal.de

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