Allgemeinverfügung Versammlungsverbot der Stadt Mannheim vom 22.12.2021
Allgemeinverfügung Versammlungsverbot der Stadt Mannheim vom 22.12.2021
Gemäß 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), § 12 Abs. 2 der Coronaverordnung Baden-Württemberg, § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz und § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und §§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz erlässt die Stadt Mannheim als Versammlungsbehörde folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :
1. Hiermit werden die Veranstaltung von und Teilnahme an folgenden öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel auf der Gemarkung des Mannheimer Stadtgebietes ganztägig verboten:
Untersagt wird jede nicht ordnungsgemäß im Sinn von § 14 VersG angemeldete und behördlich bestätigte Versammlung, die insbesondere im Rahmen von sog. „Spaziergängen“, „Montagsspaziergängen“, „Rhein Candle Light“ gemeinschaftlichen Protest gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) zum Gegenstand hat bzw. darauf Bezug nimmt.
2. Das in Ziffer 1 verfügte Verbot ist zunächst – soweit die Allgemeinverfügung nicht zuvor schon aufgehoben wird – bis zum 31.01.2022 befristet.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 verfügte Verbot kann unmittelbarer Zwang anwendet werden, der hiermit angedroht wird.
4. Die sofortige Vollziehung des in Ziffer 1 verfügten Verbotes wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Mannheim über öffentliche Bekanntmachungen am Tag der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Mannheim als bekannt gemacht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab dem 23.12.2021 wirksam.
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Homepage der Stadt Mannheim eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Mannheim, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Karl-Ludwig-Straße 28-30, 68165 Mannheim, einzulegen.
Hinweise
Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Es wird explizit auf folgende Vorschriften hingewiesen:
§ 23 VersG:
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 26 VersG:
Wer als Veranstalter oder Leiter
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG:
Ordnungswidrig handelt, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist.
Mannheim, den 22.12.2021
Dr. Peter Kurz
Die Allgemeinverfügung mit Begründung vom 22.12.2021 kann hier eingesehen werden.
Hier die Allgemeinverfügung vom 16.12.21 der Stadt Mannheim:
Quelle: https://www.mannheim.de/de/nachrichten/allgemeinverfuegung-versammlungsverbot-der-stadt-mannheim-vom-22-12-2021